Das gezielte Ausfiltern von E-Mail ohne Kenntnis und Zustimmung der Empfänger verletzt das Fernmeldegeheimnis und kann strafbar sein.

Strafbar macht sich unter anderem derjenige, der als Inhaber oder Beschäftigter eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, eine diesem Betrieb zur Übermittlung anvertraute Sendung vorsätzlich unterdrückt. Ein "Unterdrücken" ist immer dann anzunehmen, wenn die Nachricht den Empfänger nicht oder nur unvollständig erreicht.

Nicht nur das gezielte Aussortieren von Botschaften einzelner Personen wird verfolgt, sondern auch das vorsätzliche Filtern und Löschen von sonstigen Nachrichten, z.B. zum Spam-Schutz, sofern es ohne Kenntnis und Zustimmung der Betroffenen geschieht. Allerdings ist im Fall der Viren-Filterung von einem vermuteten Einverständnis der Betroffenen auszugehen, sodass eine Strafbarkeit insoweit entfällt.

Umstritten ist jedoch, ob ein solches Einverständnis auch für E-Mail-Werbung angenommen werden kann. Da es für den Filternden kaum ersichtlich ist, welche Sendung von welchem Empfänger erwünscht ist oder nicht, lässt sich eine generelle Zustimmung aller Empfänger zumindest bei privater E-Mail eher nicht vermuten. Es ist also Sache der Arbeitgeber, Provider und Behörden, vorab die Betroffenen zu informieren und deren Einverständnis einzuholen, z.B. in Form von AGB, Betriebsvereinbarungen oder Dienstanweisungen.


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vom:         07-Apr-2012, 11:22 Uhr
Betreff:   Wissenswertes zum Thema E-Mail-Filterung

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